Kunstorte - AusstellungsMÖGLICHKEITEN - Ateliers

Sitz DES AHRR: RUHRSTRASSE 3 - 45468 Mülheim an der ruhr - Fon +49157 3629 5489

Unsere Künstlerinnengemeinschaft nutzt ein Gebäude in dem jeder seinen Arbeitsplatz oder Raum anmietet und die Küche, WC Treppenhaus etc. gemeinsam nutzt - kein Schloss an den Türen - alles offen von allen zugänglich.

Das ist ein klassischer und baurechtlich sehr gut einzuordnender Fall – und tatsächlich einer der wenigen, bei dem die Nutzung trotz mehrerer Personen als eine einzige Nutzungseinheit gelten kann. Genau deshalb funktionieren viele Atelierhäuser, Künstlergemeinschaften und Co‑Working‑Studios überhaupt erst im Bestand.

 

 

🧱 1. Baurechtliche Einordnung: Eine Nutzungseinheit

Die Bauordnung definiert eine Nutzungseinheit nicht über Mietverträge, sondern über:

  • Zugänglichkeit

  • Abgeschlossenheit

  • Funktionale Einheit

  • Gemeinsame Nutzung von Infrastruktur

  • Gemeinsame Verantwortung

Im Künstler*innenhaus:

✔️ Alle Räume sind für alle zugänglich

keine abgeschlossenen Bereiche

✔️ Küche, WC, Flure, Treppenhaus werden gemeinsam genutzt

gemeinsame Infrastruktur

✔️ Keine Schlösser an den Türen

keine separaten Einheiten

✔️ Künstler arbeiten in einer Art Gemeinschaft / Atelierhaus

gemeinsame Nutzung

✔️ Gemeinsame Verantwortung

ein Betrieb, eine Einheit

 

👉 Damit gilt das Gebäude baurechtlich als eine Nutzungseinheit - da ist unabdingbar.

 

 

🔥 2. Konsequenz für den Brandschutz

Wenn es eine Nutzungseinheit ist, dann:

✔️ Offenes Treppenhaus ist zulässig (Bestandsschutz)

✔️ Keine T30‑Türen zwischen den Räumen erforderlich

✔️ Keine Abtrennung der Räume notwendig

✔️ Keine zusätzliche Entrauchungspflicht allein wegen der Nutzerzahl

✔️ Kein Brandschutzkonzept erforderlich (sofern keine baulichen Änderungen geplant sind)

 

Das ist der große Vorteil solcher Atelier‑ oder Kreativgemeinschaften.

 

🧯 3. Wann würde die Bauaufsicht sagen: „Das sind mehrere Nutzungseinheiten“?

Das passiert, wenn eines der folgenden Merkmale auftaucht:

  • Türen werden abgeschlossen

  • Räume werden exklusiv genutzt

  • Unterschiedliche Firmen mit getrennten Verantwortlichkeiten

  • Unterschiedliche Öffnungszeiten

  • Unterschiedliche Kundenströme

  • Unterschiedliche Versicherungen

  • Unterschiedliche Postanschriften

  • Unterschiedliche Gewerbeanmeldungen pro Raum

Dann wäre es:

➡️ Mehrere Nutzungseinheiten → Brandschutzpflichten steigen → Entrauchung + Abtrennung erforderlich!

 

🧩 4. Wie bleibt die Nutzung rechtssicher als eine Nutzungseinheit?

A. Organisatorisch

  • Keine Schlösser an den Türen

  • Gemeinsame Nutzung aller Räume

  • Gemeinsame Brandschutzverantwortung

  • Gemeinsame Hausordnung

  • Gemeinsame Nutzung von Küche, WC, Fluren

  • Gemeinsame Postadresse

  • Gemeinsame Nutzung von Technikräumen / Sicherungen etc.

B. Vertraglich

Auch bei getrennten Mietverträgen kann man definieren:

  • „Die Mieter nutzen die Räume gemeinsam als eine gemeinschaftliche Atelier‑/Büroeinheit.“

  • „Es bestehen keine abgeschlossenen Bereiche.“

  • „Alle Räume sind für alle Mieter zugänglich.“

  • „Die Mieter bilden eine Betriebsgemeinschaft.“

Damit ist man baurechtlich auf der sicheren Seite.

Aktuell stehen dem ArtHub Rhein-Ruhr 3 Lokationen in Mülheim an der Ruhr,  Bergisch Gladbach BENSBERG bei Köln und in Essen-Nord zur Verfügung. Weitere Atelier- und Ausstellungshäuser sind in Planung, wobei auch Kooperationen in Betracht kommen (Artists in Residence / zeitweiser Ateliertausch / Gastkünstlerateliers). 

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